Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 10.11.2006 - 8 Sa 526/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch der Krankenkasse auf Erstattung von Krankengeld durch den ehemaligen Arbeitgeber eines bei dieser Krankenkasse versicherten Arbeitnehmers; Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit; Durchbrechung des Grundsatzes der Beendigung des Entgeltfortzahlungsanspruchs ...
- Judicialis
EFZG § 8; ; EFZG § 8 Abs. 1; ; ArbGG § 64 Abs. 1; ; ArbGG § 64 Abs. 2; ; ArbGG § 64 Abs. 6; ; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ; ArbGG § 66 Abs. 1; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520; ; ZPO § 540; ; KSchG § 1 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EFZG § 8 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1
Unbegründeter Erstattungsanspruch der Krankenkasse bei Kündigung wegen mehrfacher Verletzung der Anzeigepflicht - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 10.05.2006 - 4 Ca 13/06
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.11.2006 - 8 Sa 526/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 17.04.2002 - 5 AZR 2/01
Anlaßkündigung - Bevorstehende Arbeitsunfähigkeit
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.11.2006 - 8 Sa 526/06
Soweit die Berufung der Auffassung ist, das Arbeitsgericht verkenne den Begriff der Kündigung "aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit" in § 8 EFZG und das Merkmal "Anlass" sei nach der Rechtssprechung des BAG (Urteil vom 17.04.2002 - 5 AZR 2/01) weit auszulegen, ist allein zutreffend, dass diese Auffassung zu dem einschlägigen Tatbestandsmerkmal nach der auch von der Berufungskammer für zutreffend gehaltenen Rechtssprechung des BAG vertreten wird.Dies bedeutet - entgegen der weiter geäußerten Auffassung der Klägerin - jedoch nicht zwingend, dass andere zur bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzutretenden und den Kündigungsentschluss auslösenden Umstände zwingend zur Anwendbarkeit des § 8 EFZG führen, wenn die Umstände im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit stehen; denn nach der von der Klägerin zutreffend zitierten Rechtssprechung des BAG kündigt der Arbeitgeber dann aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, wenn die Arbeitsunfähigkeit wesentliche Bedingung der Kündigung ist, wobei es auf die objektive Ursache und nicht auf das Motiv der Kündigung ankommt (BAG Urteil vom 17.04.2002 - 5 AZR 2/01 m. w. auf BAG Urteil vom 26.10.1971 - 1 AZR 40/71 = BAGE 24, 1, Urteil vom 20.08.1980 - 5 AZR 227/79 = BAGE 34, 128, 130 f).
- BAG, 20.08.1980 - 5 AZR 227/79
Lohnfortzahlung - Prozeßvergleich - Entgeltfortzahlungsanspruch - Kündigung - …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.11.2006 - 8 Sa 526/06
Dies bedeutet - entgegen der weiter geäußerten Auffassung der Klägerin - jedoch nicht zwingend, dass andere zur bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzutretenden und den Kündigungsentschluss auslösenden Umstände zwingend zur Anwendbarkeit des § 8 EFZG führen, wenn die Umstände im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit stehen; denn nach der von der Klägerin zutreffend zitierten Rechtssprechung des BAG kündigt der Arbeitgeber dann aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, wenn die Arbeitsunfähigkeit wesentliche Bedingung der Kündigung ist, wobei es auf die objektive Ursache und nicht auf das Motiv der Kündigung ankommt (BAG Urteil vom 17.04.2002 - 5 AZR 2/01 m. w. auf BAG Urteil vom 26.10.1971 - 1 AZR 40/71 = BAGE 24, 1, Urteil vom 20.08.1980 - 5 AZR 227/79 = BAGE 34, 128, 130 f). - BAG, 26.10.1971 - 1 AZR 40/71
Arbeitsunfähigkeit - Ausgleichsquittung - Kündigung - Lohnfortzahlungsanspruch
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.11.2006 - 8 Sa 526/06
Dies bedeutet - entgegen der weiter geäußerten Auffassung der Klägerin - jedoch nicht zwingend, dass andere zur bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzutretenden und den Kündigungsentschluss auslösenden Umstände zwingend zur Anwendbarkeit des § 8 EFZG führen, wenn die Umstände im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit stehen; denn nach der von der Klägerin zutreffend zitierten Rechtssprechung des BAG kündigt der Arbeitgeber dann aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, wenn die Arbeitsunfähigkeit wesentliche Bedingung der Kündigung ist, wobei es auf die objektive Ursache und nicht auf das Motiv der Kündigung ankommt (BAG Urteil vom 17.04.2002 - 5 AZR 2/01 m. w. auf BAG Urteil vom 26.10.1971 - 1 AZR 40/71 = BAGE 24, 1, Urteil vom 20.08.1980 - 5 AZR 227/79 = BAGE 34, 128, 130 f).